Websitebetreiber müssen – insbesondere in der EU – umfangreich über den Umgang mit personenbezogenen Daten aufklären. Die Datenschutzerklärung dient dazu, dieser Informationspflicht nachzukommen. Ebenso wie das Impressum muss sie leicht von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar sein.
Rechtslage in Deutschland: Laut § 13 Abs. 1 TMG muss ein Websitebetreiber den Nutzer unterrichten
- - „über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“
- - über die Verarbeitung in Ländern außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in
- - „in allgemein verständlicher Form“, und
- - „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“.
Website-Betreiber, die sich daran nicht halten, risikieren eine kostenepflichtige Abmahnung durch Datenschützer, Wettbewerber oder andere Parteien. Daher empfehlen wir unseren Kunden dringend, eine von jeder einzelnen Seite innerhalb ihrer Website erreichbare Datenschutzerklärung vorzuhalten. Wichtig ist auch, dass diese auf allen in Frage kommenden Endgeräten korrekt erreichbar ist. Andere Designelemente, etwa Banner und vergleichbare Einblendungen (Stichwort: Cookie-Hinweis) dürfen die Links zu Datenschutzerklärung und Impressum keinesfalls überdecken, egal, auf welchem Endgerät - sonst besteht Abmahngefahr, obwohl die Datenschutzerklärung eigentlich da ist.